Die Annah­me eines Ange­bots oder die mündliche/schriftliche Auf­trags­er­tei­lung bedeu­tet die Aner­ken­nung fol­gen­der All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen.

 

1. Urhe­ber­rech­te und Nut­zungs­rech­te

  1.  Alle ange­fer­tig­ten Tex­te unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG). Des­sen Bestim­mun­gen gel­ten auch dann, wenn die erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht wird.
  2. Die Tex­te und Kon­zep­te des Tex­ters dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Tex­ters weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung, auch von Tei­len, ist unzu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen die­se Bestim­mung berech­tigt den Tex­ter, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe der dop­pel­ten ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
  3. Der Tex­ter über­trägt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen. Alle Tex­te dür­fen nur für die ver­ein­bar­te Nut­zungs­art und Zweck­be­stim­mung im ver­trag­li­chen Umfang genutzt wer­den. Eine Wei­ter­ga­be der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Tex­ter und Auf­trag­ge­ber. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung über.
  4. Der Tex­ter hat das Recht, auf Ver­lan­gen auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt den Tex­ter zum Scha­den­er­satz.
  5. Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers oder sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gü­tung.

2. Ver­gü­tung

  1. Die Anfer­ti­gung von Tex­ten, Kon­zep­ten und sons­ti­gen Tätig­kei­ten, die der Tex­ter für den Auf­trag­ge­ber erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Die Ver­gü­tung von ange­for­der­ten Pro­be­tex­ten wird im Ein­zel­fall ver­ein­bart.
  2. Ent­wür­fe und Tex­te bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung der Nut­zungs­rech­te eine ein­heit­li­che Leis­tung. Soweit kei­ne ande­re Rege­lung ver­ein­bart wur­de, erfolgt die Ver­gü­tung nach der Hono­rar­ta­bel­le des Tex­terver­ban­des. Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nut­zung.
  3. Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er zu zah­len sind. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ist mit der Ver­gü­tung auch die Ein­räu­mung der ein­fa­chen Nut­zungs­rech­te (Ziff. 1.2) abge­gol­ten.
  4. Wer­den die Tex­te und Kon­zep­te in grö­ße­rem Umfang als ursprüng­lich ver­ein­bart genutzt, so ist der Tex­ter berech­tigt, die Dif­fe­renz zwi­schen der höhe­ren Ver­gü­tung für die Nut­zung und der ursprüng­lich gezahl­ten zu ver­lan­gen. Dar­über hin­aus gehen­de Scha­den­er­satz­an­sprü­che blei­ben hier­von unbe­rührt.

3. Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung

  1. Die Ver­gü­tung ist spä­tes­tens 14 Tage nach Rech­nungs­da­tum fäl­lig und ohne Abzug zahl­bar.
  2. Wer­den die bestell­ten Arbei­ten in Tei­len abge­nom­men, so ist bei Abnah­me der ers­ten Teil­lie­fe­rung eine Teil­ver­gü­tung in Höhe von 50 % der Gesamt­ver­gü­tung zu zah­len. Der Tex­ter ist berech­tigt, bis zu 30 % der Gesamt­ver­gü­tung als Vor­schuss bei Auf­trags­er­tei­lung zu ver­lan­gen.

4. Son­der­leis­tun­gen

  1. Son­der­leis­tun­gen wie die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Ent­wür­fen, Tex­ten und Slo­gans wer­den nach Zeit­auf­wand geson­dert berech­net. Hier­von wird der Kun­de vor­ab in Kennt­nis gesetzt.
  2. Der Tex­ter ist berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len (Gra­phik, Druck u.Ä.). Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, dem Tex­ter ent­spre­chen­de Voll­macht zu ertei­len.
  3. Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und auf Rech­nung des Tex­ters abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den Tex­ter im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss erge­ben. Dazu gehört ins­be­son­de­re die Über­nah­me der Kos­ten.
  4. Kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten.

5. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. An Ent­wür­fen und Tex­ten wer­den ledig­lich Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rech­te.
  2. Die Ver­sen­dung der Arbei­ten erfolgt auf Gefahr und Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.

6. Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung und Beleg­mus­ter

  1. Vor der Ver­viel­fäl­ti­gung sind dem Tex­ter Kor­rek­tur­mus­ter vor­zu­le­gen.
  2. Der Tex­ter ist nicht für die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung zustän­dig.
  3. Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Tex­ter fünf (nach Abspra­che in Son­der­fäl­len auch mehr oder weni­ger) ein­wand­freie Exem­pla­re. Der Tex­ter ist berech­tigt, die­se zur Eigen­wer­bung zu ver­wen­den und zum Bei­spiel auf sei­ner Home­page als Refe­ren­zen anzu­ge­ben.

7. Haf­tung

  1. Der Tex­ter ver­pflich­tet sich, den Auf­trag sorg­fäl­tig aus­zu­füh­ren. Für ent­stan­de­ne Schä­den haf­tet der Tex­ter nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.
  2. Der Tex­ter haf­tet nicht für die wettbewerbs- oder mar­ken­recht­li­che Zuläs­sig­keit und die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Arbei­ten.
  3. Der Tex­ter haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den an ihm über­las­se­nen Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays etc. nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.
  4. Der Tex­ter ver­pflich­tet sich, even­tu­el­le Erfül­lungs­ge­hil­fen sorg­fäl­tig aus­zu­su­chen und anzu­lei­ten. Dar­über hin­aus haf­tet er für sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen nur bei Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen.
  5. Sofern der Tex­ter not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jewei­li­gen Auf­trag­neh­mer kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen des Tex­ters.
  6. Der Tex­ter lässt vor der Ver­öf­fent­li­chung die Tex­te vom Auf­trag­ge­ber auf sach­li­che und for­ma­le Rich­tig­keit über­prü­fen und geneh­mi­gen. Mit der Geneh­mi­gung geht die Haf­tung für die sach­li­che und for­mel­le Rich­tig­keit der Tex­te auf den Auf­trag­ge­ber über.
  7. Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Leis­tun­gen des Tex­ters ent­fällt jede Haf­tung des Tex­ters.
  8. Der Tex­ter über­nimmt kei­ne recht­li­che Prü­fung der Tex­te. Er haf­tet nicht für die recht­li­che Zuläs­sig­keit und die mar­ken­recht­li­che Ein­tra­gungs­fä­hig­keit sei­ner Arbeit.
  9. Bean­stan­dun­gen und offen­sicht­li­che Män­gel sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Wer­kes schrift­lich beim Tex­ter gel­tend zu machen. Alle ande­ren Män­gel ver­jäh­ren in einem Jahr nach dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Davon aus­ge­nom­men sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Tex­ters oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Für die­se Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­ten die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten.

8. Gestal­tungs­frei­heit und Vor­la­gen

  1. Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber nach der Frei­ga­be von Kon­zep­ti­on und Text Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der Tex­ter behält den Ver­gü­tungs­an­spruch für bereits begon­ne­ne Arbei­ten.
  2. Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung eines Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, kann der Tex­ter eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Tex­ter über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist und die erfor­der­li­chen urhe­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rech­te hat. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den Tex­ter von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

9. Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist Köln.
  2. Die Unwirk­sam­keit einer der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen berührt die Gel­tung der übri­gen Bestim­mun­gen nicht.
  3. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.